Sachverhalt
Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) bestellten 2010 bei der Bombardier Transportation GmbH 59 Doppelstock-Fernverkehrszüge (IR100, IR200, IC200). Das Bundesamt für Verkehr (BAV) genehmigte 2011 Pflichtenheft und Typenskizzen unter Auflagen. Ein früheres Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht (2C_380/2012) betraf den Rollstuhlbereich.
Am 30. November 2017 erteilte das BAV den SBB befristete Betriebsbewilligungen bis 30. November 2018; diese wurden später bis 31. Dezember 2022 verlängert. Die Organisation Inclusion Handicap focht die Verfügungen mit zahlreichen Rechtsbegehren an, unter anderem betreffend Rampenneigung, Einstiegskanten, Türöffnungstasten, Kontraste, akustische Signale, Blendung der Beleuchtung und Spiegelbeleuchtung in WCs.
Das Bundesverwaltungsgericht (A-359/2018, Urteil vom 20. November 2018) schrieb einzelne Begehren als gegenstandslos ab, hiess das Begehren betreffend Zugang über einen Einstieg teilweise gut und verpflichtete die SBB, pro Zug mindestens einen normkonformen Ein- und Ausstieg mit Rollstuhlpiktogramm vorzusehen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und verzichtete auf Gerichtsgutachten. Inclusion Handicap wurde zur Zahlung von Parteientschädigungen von je Fr. 126'000.-- an die SBB und Bombardier verpflichtet.
Inclusion Handicap erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Die SBB und Bombardier erhoben Verwirkungs- und Einreden der abgeurteilten Sache. Das BAV und das Bundesverwaltungsgericht beantragten Abweisung bzw. verzichteten auf Stellungnahme. Streitpunkt war insbesondere, ob die Rampenneigung von maximal 15 % (Anhang Ziff. 4.2.2.8 TSI PRM 2014) behindertengleichstellungsrechtlich zulässig ist.
Erwägungen
Die Beschwerdelegitimation von Inclusion Handicap als gesamtschweizerische Behindertenorganisation (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 9 BehiG) ist gegeben. Das aktuelle praktische Interesse ist trotz Ablauf der ursprünglichen Befristung zu bejahen, da die Betriebsbewilligungen verlängert wurden und ein formalistischer Leerlauf vermieden werden muss.
Die Einrede der abgeurteilten Sache und die Einrede treuwidrigen Verhaltens der SBB und Bombardier werden verworfen. Eine im Verfahren nach Art. 6a EBV genehmigte Verfügung entfaltet nur dann qualifiziert vertrauensbegründende Wirkung, wenn sich aus den Gesuchsbeilagen konkrete und verbindliche Festlegungen ergeben. Dies war hinsichtlich der Rampenneigung nicht der Fall, da keine verbindlichen Angaben zur Neigung gemacht wurden. Auch eine Verwirkung des ideellen Verbandsbeschwerderechts wegen treuwidrigen Verhaltens findet in der Verfassung keine Stütze.
Intertemporal ist das Recht im Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsverfügungen (30. November 2017) massgebend. Die Zulässigkeit der Rampenneigung richtet sich nach den TSI PRM 2014, die über Art. 15b EBV und Art. 2 Abs. 2 VAböV verbindlich sind. Eine NNTV zur Rampengestaltung besteht nicht; die NNTV 'autonomer Zugang in die Fahrzeuge' betrifft nur den Einstieg bei mindestens einem definierten Einstieg pro Zug. Die TSI PRM sind auf Verordnungsstufe gleichrangig mit Art. 3 Abs. 1 VböV, weshalb keine Vereinbarkeitsprüfung zwischen beiden stattfindet. Das Bundesgericht prüft die TSI PRM als gesetzesvertretendes Verordnungsrecht vorfrageweise auf Vereinbarkeit mit Verfassung und Völkerrecht.
Bezüglich des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) ist die Zulassung einer…