Art. 14 SBA

Krankheits- und Behinderungskosten

1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:
  1. a. zahnärztliche Behandlung;
  2. b. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; bbis. vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Abs. 2 berechnet;
  3. c. ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren;
  4. d. Diät;
  5. e. Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
  6. f. Hilfsmittel; und g. die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG .
2 Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
3 Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:
  1. a. bei zu Hause lebenden Personen: 1. alleinstehende und verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 25 000 Franken 2. Ehepaare: 50 000 Franken 3. Vollwaisen: 10 000 Franken b. bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 6 000 Franken
4 Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind. Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.
5 Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Abs. 4 erhöht.
6 Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.
7 Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen von Ergänzungsleistungen
    · 06/27/2012 · 34 citations Summary
  2. 2
    Assistenzbeitrag
    · 10/17/2014 · 19 citations Summary
  3. 3
    Krankheits- und Behinderungskosten
    · 05/28/2021 · 15 citations Summary
  4. 4
    Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
    · 09/12/2016 · 15 citations Summary
  5. 5
    Mietzinsabzug bei gemeinsam bewohnter Wohnung
    · 06/17/2016 · 15 citations Summary
  6. 6
    Assistenzbeitrag pro Jahr
    · 06/23/2015 · 5 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Supplemental Benefit to AHV/IV
    · 02/11/2009 · 24 citations de
  • 04/15/2014 · 22 citations de
  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Austauschbefugnis)
    · 04/07/2010 · 18 citations de

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