Art. 21a ELG

Auszahlung des Betrags für die Krankenpflegeversicherung

1 Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Abs. 3 Bst. d ist in Abweichung von Artikel 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen.
2 Ist die jährliche Ergänzungsleistung kleiner als der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, so ist der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung dem Krankenversicherer auszuzahlen.
3 Der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung für den Aufenthalt in Heimen und Spitälern nach Artikel 10 Abs. 2 Bst. a kann in Abweichung von Artikel 20 ATSG dem Leistungserbringer abgetreten und direkt ausbezahlt werden.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rückerstattungspflicht
    · 20.07.2021 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ergänzungsleistungen / Rückforderung Prämienpauschale
    VSBES.2016.29
    · 19.12.2016 · 3 Zitierungen
  • VG.2016.00074
    01.12.2016 · 3 Zitierungen
  • VG.2016.00075
    01.12.2016 · 3 Zitierungen

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