Art. 21a ELG
Auszahlung des Betrags für die Krankenpflegeversicherung
1 Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Abs. 3 Bst. d ist in Abweichung von Artikel 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen.
2 Ist die jährliche Ergänzungsleistung kleiner als der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, so ist der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung dem Krankenversicherer auszuzahlen.
3 Der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung für den Aufenthalt in Heimen und Spitälern nach Artikel 10 Abs. 2 Bst. a kann in Abweichung von Artikel 20 ATSG dem Leistungserbringer abgetreten und direkt ausbezahlt werden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rückerstattungspflicht4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ergänzungsleistungen / Rückforderung Prämienpauschale3 ZitierungenVSBES.2016.29· 19.12.2016 · 3 Zitierungen
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VG.2016.000743 Zitierungen01.12.2016 · 3 Zitierungen
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VG.2016.000753 Zitierungen01.12.2016 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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