Erwägungen
Der 1962 geborene A. erhielt von der Ausgleichskasse des Kantons Bern Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung. Dabei zahlte die Ausgleichskasse die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt an den zuständigen Krankenversicherer, die Visana AG, aus. Nach einer Rentennachzahlung durch die Previs Vorsorge verpflichtete die Ausgleichskasse A. zur Rückerstattung von unrechtmäßig bezogenen Ergänzungsleistungen, wobei diese Rückforderungen mit der Nachzahlung verrechnet wurden. Die Visana erstattete die 2015 und 2016 an sie ausbezahlten Pauschalbeträge zurück und stellte dem Versicherten eine entsprechende Forderung in Rechnung.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Visana als reine Inkasso- bzw. Zahlstelle für die Entgegennahme der jährlichen Pauschalbeträge zu qualifizieren ist. Folglich trifft sie diesbezüglich keine Rückerstattungspflicht als Drittperson oder Behörde. Die Ausgleichskasse hätte die Rückforderung gegenüber dem Versicherten oder der nachzahlenden Vorsorgeeinrichtung geltend machen müssen, was sie…