Art. 106c KVV
Aufgaben des Versicherers
1 Der Versicherer teilt dem Kanton mit, ob er die Meldung einer bei ihm versicherten Person zuordnen kann. Er teilt dem Kanton ausserdem die genehmigte Prämie sowie den Ausgleichsbetrag nach Artikel 26 Abs. 4 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015 (KVAV) mit.
1bis Nimmt der Versicherer einen Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen nach Artikel 17 KVAG vor, so teilt er dem Kanton zudem die versicherten Personen, deren Prämie vollständig durch die Prämienverbilligung nach Artikel 65 KVG gedeckt ist, sowie den Rückvergütungsbetrag nach Artikel 31a KVAV pro versicherte Person mit.
2 Er meldet dem Kanton wesentliche Änderungen im Verhältnis zwischen der versicherten Person und ihm. Das EDI kann festlegen, welche Änderungen als wesentlich gelten.
3 Der Versicherer legt dem Kanton eine Jahresrechnung vor. Diese umfasst je berechtigte Person die Personendaten nach Artikel 105g, den betroffenen Zeitraum, die Monatsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die ausgerichteten Beträge und allfällige Rückvergütungsbeträge nach Artikel 31a KVAV.
4 Der Versicherer gibt die Prämienverbilligung je versicherte Person und Monat auf der Prämienrechnung an. Er darf die Prämienverbilligung nicht auf dem Versicherungsausweis angeben.
5 Er darf seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unter Vorbehalt von Artikel 105k Abs. 5 mit folgenden Beiträgen verrechnen:
- a. der vom Kanton gewährten Prämienverbilligung;
- b. dem vom Kanton gewährten Pauschalbeitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Abs. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
5bis Er bezahlt der versicherten Person den Differenzbetrag innerhalb von 60 Tagen nach der Meldung der Prämienverbilligung durch den Kanton aus. Kantonale Regelungen, wonach die Prämie höchstens bis zu ihrem vollen Umfang verbilligt werden kann und wonach kleine Beträge nicht ausgerichtet werden, bleiben vorbehalten.
6 Der Kanton kann vorsehen, dass der Versicherer ihm die Personendaten nach Artikel 105g und weitere Daten für seine Versicherten im betreffenden Kanton mitteilt.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rückerstattungspflicht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Krankenversicherung KVG1 ZitierungenVSBES.2021.25· 21.02.2021 · 1 Zitierungen
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Krankenversicherung KVG1 ZitierungenVSBES.2020.17· 12.12.2019 · 1 Zitierungen
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Ausstehende Kostenbeteiligungen, Guthaben an Prämienüberschüssen, ausstehende Mahn- und Betreibungskosten. Rückabwicklung des mehrjährigen faktischen Versicherungsverhältnisses mit einem neuen Krankenversicherer wegen geltend gemachter Zahlungsausstände im Zeitpunkt der Entlassung. (BGE 9C_593/2022)0 ZitierungenKV.2022.00011· 08.11.2022 · 0 Zitierungen
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