Art. 16b ELV

Pauschale für Heizkosten

1 Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Abs. 1 Obligationenrecht (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt.
2 Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Artikel 16a.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 16b ELV: Heizkostenpauschale
    · 04.08.2005 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV
    · 12.10.2017 · 1 Zitierungen
  • Reduzierter Mietzins stellt vorliegend keine Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter dar; keine Pauschale für Warmwasser analog Art. 16b ELV. Abweisung. (BGE 9C_223/2017)
    ZL.2015.00136
    · 23.01.2017 · 1 Zitierungen
  • Ergänzungsleistungen IV
    VSBES.2017.42
    · 19.01.2017 · 1 Zitierungen

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