Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Berechnung der Ergänzungsleistungen für R. und M., bei denen lediglich die Höhe der anrechenbaren Heizkosten strittig war. Die Beschwerdeführer wandten sich dagegen, dass in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs nur eine Pauschale für die Heizkosten in Höhe von CHF 840 jährlich oder CHF 70 monatlich berücksichtigt wurde. Sie rügten eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) sowie des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Dasein (Art. 12 BV).Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Ergänzungsleistungsregelung nicht für alle tatsächlich anfallenden Auslagen eine Deckung vorsieht, sondern der Gesetzgeber in verschiedenen Bereichen Einschränkungen vorgenommen hat, so auch mit Pauschalen für die Heizkosten nach Art. 3a Abs. 7 lit. h ELG. Die konkrete Verordnungsbestimmung in Art. 16b ELV zur Heizkostenpauschale hält sich im Rahmen der gesetzlichen Delegation und ist daher grundsätzlich zulässig.
Das Bundesgericht prüfte die Verfassungsmäßigkeit der Heizkostenpauschale und kam zum Schluss, dass sie weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch gegen den Anspruch auf ein menschenwürdiges Dasein…