Art. 16a ELV
Pauschale für Nebenkosten
1 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.
2 Abs. 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen.
3 Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken.
4 Die Begrenzung nach Artikel 10 Abs. 1 Bst. b ELG ist zu beachten.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 16b ELV: Heizkostenpauschale12 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV8 Zitierungen
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)6 Zitierungen
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Abzug von Gebäudeunterhaltskosten vom Liegenschaftenertrag4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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