Art. 16a ELV

Pauschale für Nebenkosten

1 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.
2 Abs. 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen.
3 Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken.
4 Die Begrenzung nach Artikel 10 Abs. 1 Bst. b ELG ist zu beachten.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 16b ELV: Heizkostenpauschale
    · 04.08.2005 · 12 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV
    · 17.12.2008 · 8 Zitierungen
  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)
    · 19.10.2009 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  • Abzug von Gebäudeunterhaltskosten vom Liegenschaftenertrag
    · 07.05.2010 · 4 Zitierungen

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