Art. 1 EmbG
Gegenstand
1 Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen.
2 Vorbehalten bleiben Massnahmen des Bundesrates zur Wahrung der Interessen des Landes nach Artikel 184 Abs. 3 der Bundesverfassung.
3 Zwangsmassnahmen können namentlich:
- a. den Waren‑, Dienstleistungs‑, Zahlungs‑, Kapital- und Personenverkehr sowie den wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austausch unmittelbar oder mittelbar beschränken;
- b. Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten umfassen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 15 der Ukraine-Verordnung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen
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4 Zitierungen
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4 Zitierungen13.12.2022 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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