Sachverhalt

Die Gläubigerin A. S.A. erwirkte beim Bezirksgericht Zürich am 6. Juni 2023 einen Arrestbefehl zur Vollstreckung eines für vollstreckbar erklärten Urteils des Tribunal d'arrondissement de Luxembourg gegen die B. Ltd.. Dabei wurde insbesondere ein bei der Bank [C. AG] in Zürich geführtes Konto der B. Ltd. mit Arrest belegt. Die D. S.A. führte die Betreibung Nr. y beim Betreibungsamt Zürich 1 fort, das daraufhin drei Konten der B. Ltd. bei der Bank [C. AG] pfändete (Pfändung Nr. z).

Im Rahmen des Verwertungsverfahrens teilte die Bank [C. AG] dem Betreibungsamt mit, dass die verarrestierten und gepfändeten Vermögenswerte der B. Ltd. durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gesperrt seien. Das SECO bestätigte die Sperre und führte als Rechtsgrundlage Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung (SR 946.231.176.72) an. Die Sperre sei nicht strafrechtlicher Natur, sondern erfolge gestützt auf die Ukraine-Verordnung. Das SECO ersuchte das Betreibungsamt, ein allfällig vorliegendes Urteil zur Prüfung eines Ausnahmegesuchs einzureichen.

Am 8. Juli 2024 forderte das Betreibungsamt die Gläubigerin A. S.A. auf, das Urteil des Tribunal d'arrondissement de Luxembourg nachzureichen, um es dem SECO zur Prüfung weiterzuleiten. Die Gläubigerin stellte zunächst ein Gesuch um Wiedererwägung und anschliessend ein Gesuch um Fristverlängerung zur Einreichung des Urteils. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 hielt das Betreibungsamt fest, dass die Gläubigerin der Aufforderung nicht nachgekommen sei, und sistierte das Verwertungsverfahren.

Gegen diese Verfügung erhob die Gläubigerin A. S.A. am 7. August 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich, die mit Beschluss vom 12. September 2024 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. November 2024 ebenfalls ab. Die Gläubigerin reichte schliesslich am 21. November 2024 eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamts vom 30. Juli 2024 sowie die Feststellung ihrer Nichtigkeit. Eventualiter verlangte sie die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung. Zudem sollte das Betreibungsamt angewiesen werden, das Betreibungs- und Pfändungsverfahren umgehend und unabhängig von Entscheidungen des SECO wieder aufzunehmen und fortzuführen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte in seinem Urteil das Verhältnis zwischen der Zwangsvollstreckung nach dem SchKG und der durch das SECO verfügten Vermögenssperre gestützt auf die Ukraine-Verordnung. Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere, dass das Obergericht Art. 44 SchKG verletzt habe, indem es der Vermögenssperre Vorrang gegenüber dem Betreibungsverfahren einräumte.

Rechtliche Einordnung der Ukraine-Verordnung und Art. 44 SchKG: Art. 44 SchKG sieht vor, dass die Verwertung von Gegenständen, die aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder gestützt auf das SRVG mit Beschlag belegt sind, nach den einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Bestimmungen erfolgt. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung, insbesondere in BGE 131 III 652, entschieden, dass gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV erlassene Verordnungen – wie etwa Vermögenssperren – einem strafrechtlichen oder fiskalischen Gesetz gleichzustellen sind und Art. 44 SchKG analog auf sie anwendbar ist. Diese Rechtsprechung wurde seither in der Lehre und in weiteren Urteilen bestätigt, insbesondere für Verordnungen, die sich auf das Embargogesetz (EmbG) stützen.

Analoge Anwendung von Art. 44 SchKG auf die Ukraine-Verordnung: Die Ukraine-Verordnung wurde vom Bundesrat gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV und Art. 2 EmbG erlassen. Das Bundesgericht stellte fest, dass sowohl Verordnungen, die direkt auf Art. 184 Abs. 3 BV beruhen, als auch solche, die auf dem EmbG fussten, den in Art. 44 SchKG vorbehaltenen Gesetzen gleichzustellen sind. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die in BGE 131 III 652 begründet und in späteren Urteilen, wie 5F_2/2011, bestätigt wurde. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung durch die Einführung des RuVG und später des SRVG in Art. 44 SchKG nicht eingeschränkt,…