Art. 60 EntG
1 Die Schätzungskommission verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern; dazu gehören:
- a. der Präsident oder der Stellvertreter; und b. zwei übrige Mitglieder.
1bis Der Präsident bezeichnet den Stellvertreter und die übrigen Mitglieder.
1ter Der Sekretär nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Bei grossem Geschäftsandrang oder längerer Verhinderung des Präsidenten überträgt dieser einen Teil der Geschäfte den Stellvertretern zur Erledigung.
3 In mehrsprachigen Kreisen soll der Präsident oder sein Stellvertreter nach Möglichkeit gleicher Sprache sein wie der Enteignete.
4 Im Einverständnis mit den Parteien entscheidet der Präsident oder der Stellvertreter im Anschluss an das Einigungsverfahren ohne Beizug der übrigen Mitglieder. Die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt vorbehalten.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Enteignung nachbarlicher Ansprüche infolge Fluglärms; schematische Beurteilung des fluglärmbedingten Minderwerts von Renditeliegenschaften (Mehrfamilienhäusern)1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen02.04.2024 · 1 Zitierungen
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