Sachverhalt
X. ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Glattbrugg, das sich im Bereich der Abflüge von Piste 16 des Flughafens Zürich-Kloten befindet. Am 16. November 1998 stellte X. ein Entschädigungsbegehren wegen übermässigen Fluglärms. Die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 sprach X. eine Minderwertentschädigung in Höhe von CHF 326'000 zu, da sie den Minderwert der Liegenschaft aufgrund des Fluglärms auf 17,5% des Verkehrswertes ohne Fluglärm bezifferte. Die Berechnung erfolgte anhand eines hedonischen Bewertungsmodells, das von einem Fachmitglied der Schätzungskommission entwickelt wurde (Modell ESchK).Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit des Modells ESchK und kam zu folgendem Ergebnis:
Die Entwicklung des Modells ESchK durch ein Fachmitglied der Schätzungskommission unter Beizug der IAZI AG als Forschungsinstitut verstößt nicht gegen das rechtliche Gehör der Parteien, sofern die Transparenz und die Verfahrensrechte gewahrt bleiben. Die Nichtberücksichtigung der Mieteinnahmen als erklärende Variable ist nicht zu beanstanden, wenn die im Modell verwendeten mietzins- und kostenbestimmenden Faktoren die Transaktionspreise genügend erklären. Die Datenbasis von 1925 Transaktionen, davon 143 mit Fluglärmbelastung über 50…