Art. 63 EntG

Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
  1. a. Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten. b. Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern. c. Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59ter und 59quater. d. Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte für eine Hochspannungsleitung
    · 20.08.1998 · 3 Zitierungen
  2. 2
    Beizug besonderer Sachverständiger durch die Schätzungskommission (Art. 72 EntG, 22. lit. b und 97 OG, 5 VwG)
    · 24.06.1970 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Enteignung nach Bundesrecht. 1. Die gestützt auf Art. 63 EntG erhobene Beschwerde an das Bundesgericht kann sich nur gegen eine Handlung oder Unterlassung der Schätzungskommission oder ihres Präsidenten richten, nicht a…
    · 11.03.1970 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Pflicht zur Vorlage eines Werkplanes und Voraussetzungen zur vorzeitigen Besitzeinweisung
    · 28.04.1995 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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