Art. 87 EntG
1 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
2 Für das Beschwerderecht gilt Artikel 78 Abs. 1. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Enteignung; Entschädigungsansprüche wegen Bauarbeiten1 Zitierungen
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Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen0 Zitierungen
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Enteignung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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