Sachverhalt
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) haben Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019 eingereicht. Gegenstand des Verfahrens ist die Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen im Zusammenhang mit dem Lärmschutzprojekt Flums - Mels. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Schätzungskommission zur Neubeurteilung.
Die Beschwerdegegner, [A.A.] und [B.A.] , sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 1907 und 3850 in Mels, die an die Nationalstrasse N3 angrenzen. Das UVEK hatte ein Lärmschutzprojekt genehmigt, das Erleichterungen für die Liegenschaften vorsah, da die Lärmsanierung mit unverhältnismässigen Kosten verbunden sei. Die Beschwerdegegner hatten eine Einsprache gegen das Projekt erhoben und eine Entschädigung für die Enteignung ihrer nachbarrechtlichen Abwehransprüche beantragt.
Die Schätzungskommission hatte den Beschwerdegegnern eine Entschädigung von Fr. 222'615.-- zugesprochen und eine Nutzungsbeschränkung auf der Parzelle Nr. 1907 angeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde des UVEK teilweise gutgeheissen und die Entschädigungsbemessung bestätigt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerden des UVEK und des ASTRA gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht hat festgestellt, dass das UVEK und das ASTRA zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind. Das UVEK hat ein abstraktes Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG, während das ASTRA als Enteigner nach Art. 87 Abs. 2 EntG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG zur Beschwerde berechtigt ist.
Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass die Vorinstanz die Beschwerde des UVEK als eine solche in Ausübung des Enteignungsrechts behandelt hat und darauf eingetreten ist. Dies ist nicht zu beanstanden, da das UVEK gestützt auf Art. 47 RVOG i.V.m. Art. 39 NSG zur Beschwerde als Enteigner an die Vorinstanz befugt war.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Beschwerdeführer an den Streitgegenstand vor der Vorinstanz gebunden sind und nicht mehr berechtigt sind, diesen durch Bestreitung des Vorliegens von Entschädigungsvoraussetzungen auszudehnen. Die Vorinstanz hatte…