Art. 29 EnV

Meldung und Prüfung des Gesuchs durch die kantonalen Behörden

1 Nach Eingang des Gesuchs meldet die kantonale Behörde dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) umgehend:
  1. a. das Datum der Gesuchseinreichung;
  2. b. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
  3. c. die Art der Massnahmen;
  4. d. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten;
  5. e. den voraussichtlichen Termin für das Ende der Umsetzung der Massnahmen;
  6. f. Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen.
2 Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziffern 2 und 3 und leitet es mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter.
3 Ist das Gesuch nicht vollständig, so informiert sie das BAFU umgehend darüber. Sie informiert das BAFU erneut, sobald die zur Vollständigkeit des Gesuchs notwendigen Unterlagen nachgereicht wurden.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung; Anrechenbarkeit von (wiederkehrenden) Unterhalts- und Betriebskosten der baulichen Sanierungsmassnahmen; Grundsatz der Einmaligkeit der Subventionsgewährung
    · 21.01.2025 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 15.11.2021 · 1 Zitierungen
  • Energie; Zusicherung der Entschädigung der voraussichtlichen Kosten von Sanierungsmassnahmen
    · 21.01.2025 · 0 Zitierungen
  • 08.11.2005 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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