Art. 29 EnV
Meldung und Prüfung des Gesuchs durch die kantonalen Behörden
1 Nach Eingang des Gesuchs meldet die kantonale Behörde dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) umgehend:
- a. das Datum der Gesuchseinreichung;
- b. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
- c. die Art der Massnahmen;
- d. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten;
- e. den voraussichtlichen Termin für das Ende der Umsetzung der Massnahmen;
- f. Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen.
2 Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziffern 2 und 3 und leitet es mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter.
3 Ist das Gesuch nicht vollständig, so informiert sie das BAFU umgehend darüber. Sie informiert das BAFU erneut, sobald die zur Vollständigkeit des Gesuchs notwendigen Unterlagen nachgereicht wurden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung; Anrechenbarkeit von (wiederkehrenden) Unterhalts- und Betriebskosten der baulichen Sanierungsmassnahmen; Grundsatz der Einmaligkeit der Subventionsgewährung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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Energie; Zusicherung der Entschädigung der voraussichtlichen Kosten von Sanierungsmassnahmen0 Zitierungen
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0 Zitierungen08.11.2005 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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