Sachverhalt

Die A. AG mit Sitz im Kanton Wallis betrieb bis zum 9. September 2023 das Wasserkraftwerk Ernen. Am 10. September 2023 fiel das Kraftwerk aufgrund von Heimfallerklärungen an den Kanton Wallis und die Konzessionsgemeinden. Seitdem wird es von der B. AG als voraussichtliche neue Konzessionärin und Eigentümerin der Anlagen betrieben, gestützt auf eine vorläufige Weiterbetriebsbewilligung des Staatsrats des Kantons Wallis vom 6. September 2023. Das Verfahren zur neuen Konzessionsverleihung ist noch anhängig.

Die Wasserfassung in Gluringen (Kanton Wallis) leitet das Wasser der Rhone über ein 12 km langes Triebwassersystem zur Zentrale des Kraftwerks Ernen. Gemäss der strategischen Planung des Kantons Wallis verursacht die Wasserfassung eine wesentliche Beeinträchtigung der Fischwanderung in der Rhone. Die A. AG wurde daher mit Beschluss vom 16. September 2015 zur Planung einer Sanierungsmassnahme verpflichtet. Das ausgearbeitete Projekt sah die Realisierung eines Fischaufstiegs (Fischlift und Fischpass) sowie eines Fischabstiegs (Lockströmung) vor. Zudem waren Schutzmassnahmen wie ein feinerer Rechen für die Winter-Wasserfassung und ein Fischschutzschirm vorgesehen. Die Plangenehmigung für das Projekt wurde am 20. September 2017 vom zuständigen Departement Finanzen und Energie des Kantons Wallis nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) erteilt.

Am 8. Mai 2020 reichte die A. AG beim Kanton Wallis ein Gesuch um Erstattung der anrechenbaren Kosten ein. Der Kanton Wallis leitete das Gesuch mit seiner Stellungnahme am 12. Mai 2020 an das BAFU weiter. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 ordnete das BAFU die Entschädigung der A. AG für die anrechenbaren Kosten der Fischwanderhilfen in der Höhe von Fr. 1'594'340.- (inkl. MwSt.) an. Dabei führte das BAFU aus, dass die Betriebs- und Unterhaltskosten (inkl. Energie für den Fischlift) nicht zu den gemäss Art. 34 EnG zu entschädigenden Kosten gehörten.

Die A. AG erhob am 31. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des BAFU. Sie verlangte, dass die Entschädigung sowohl die einmaligen Kosten der Sanierungsmassnahme (Fr. 1'485'000.- exkl. MwSt. bzw. Fr. 1'599'345.- inkl. MwSt.) als auch die wiederkehrenden Kosten für den Unterhalt und Betrieb der Fischwanderhilfe in der Höhe von Fr. 24'000.- exkl. MwSt. pro Jahr umfasse. Mit Urteil vom 25. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und führte aus, dass Art. 34 EnG lediglich die Planungs- und Errichtungskosten einer Sanierungsmassnahme, nicht aber die wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten umfasse.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Dezember 2023 gelangten die A. AG und die B. AG an das Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und die Erweiterung der Entschädigungszusicherung um die wiederkehrenden Kosten für Unterhalt und Betrieb der Fischwanderhilfe. Eventualiter verlangten sie die Rückweisung der Angelegenheit an das BAFU zur Neufestsetzung des Umfangs und der Höhe der Entschädigungszusicherung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Frage, ob das BAFU bei der Entscheidung über die Entschädigung nach Art. 34 EnG im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton Wallis hätte entscheiden müssen. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, dass das BAFU ohne Einvernehmen mit dem Kanton Wallis eine rechtswidrige Verfügung erlassen habe. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass Art. 62 Abs. 2 EnG kein formelles Einverständnis des betroffenen Kantons verlangt, sondern lediglich eine Koordination zwischen dem BAFU und dem Kanton. Der Begriff des Einvernehmens im Sinne von Art. 62 Abs. 2 EnG ist aus seiner Entstehungsgeschichte als Instrument der Koordination zu verstehen, nicht als formelle Zustimmung. Zudem liegt keine Rechtsstreitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vor, die ein Vermittlungsverfahren nach Art. 44 Abs. 3 BV erfordern würde. Daher wurde weder eine Verletzung von Art. 62 Abs. 2 EnG noch von Art. 44 Abs. 3 BV festgestellt.

In einem zweiten Schritt befasste sich das Bundesgericht mit der Auslegung von Art. 34 EnG. Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, dass der Wortlaut der Norm klar vorsehe, dass die vollständigen Kosten zu erstatten seien, und dass die Betriebs- und Unterhaltskosten einen wesentlichen Teil der Gesamtkosten darstellten. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Wortlaut von Art. 34 EnG nicht eindeutig ist. Der Begriff der «Massnahmen» im Sinne von Art. 83a GSchG und Art. 10 BGF impliziert eine gewisse Einmaligkeit, da die Massnahmen nach ihrer Umsetzung als abgeschlossen gelten. Die Betriebs- und Unterhaltskosten fallen jedoch nach der Umsetzung der Massnahmen an und dienen lediglich dem Erhalt des gesetzeskonformen Zustands. Daher ist es nicht ausgeschlossen, diese Kosten nicht mehr als «Kosten für die Massnahmen» zu betrachten.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass der Grundsatz der Gesetzmässigkeit nach Art. 5 Abs. 1 BV bei regelmässig wiederkehrenden staatlichen Leistungen eine detaillierte gesetzliche Regelung erfordert. Da Art. 34 EnG keine Regelung zu wiederkehrenden Entschädigungen enthält, spricht dies gegen die Erstattung unbefristet wiederkehrender Betriebs- und Unterhaltskosten. Zudem ergibt sich aus der systematischen Stellung von Art. 34 EnG im…