Art. 32 EnV

Auszahlung der Entschädigung und Rückforderung

1 Der Inhaber der Wasserkraftanlage hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen.
2 Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Anhang 3 Ziff. 3.
3 Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen.
4 Die kantonale Behörde beurteilt die Zusammenstellung der entstandenen Kosten hinsichtlich Anrechenbarkeit der geltend gemachten Kosten und leitet sie mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter.
5 Das BAFU beurteilt die Zusammenstellung der Kosten, stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab und verfügt die Entschädigung.
6 Es fordert allenfalls zu viel bezahlte Entschädigungen zurück.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Grundsatz der vollständigen Kostenerstattung; Anrechenbarkeit von (wiederkehrenden) Unterhalts- und Betriebskosten der baulichen Sanierungsmassnahmen; Grundsatz der Einmaligkeit der Subventionsgewährung
    · 21.01.2025 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 25.10.2023 · 3 Zitierungen
  • Energie; Zusicherung der Entschädigung der voraussichtlichen Kosten von Sanierungsmassnahmen
    · 21.01.2025 · 1 Zitierungen
  • · 25.10.2023 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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