Art. 16h EOG

Verhältnis zu kantonalen Regelungen

In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschaftsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    AArt. 39 des Reglementes des Staatsrates des Kantons Freiburg vom 14
    · 04.07.2018 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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