Erwägungen
A. ist seit 2009 als Lehrperson für den Kindergarten im Kanton Freiburg tätig. Sie hat am 17. Juni 2016 einen Sohn geboren und direkt im Anschluss ihren 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub bezogen. Zusätzlich wurde ihr ein unbezahlter Urlaub vom 7. Oktober bis 23. Dezember 2016 gewährt. A. forderte daraufhin vier zusätzliche Wochen Ferien sowie eine weitere zweieinhalb Wochen für die Vorbereitung und Planung des Unterrichts. Das Amt für Ressourcen und die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (EKSD) lehnten dies ab.
Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. A. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Auslegung von Art. 39 des Reglements des Staatsrates des Kantons Freiburg für das Lehrpersonal (LPR) durch die Vorinstanz gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), den Vorrang und die Einhaltung des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstößt.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz Art. 39 LPR zutreffend dahingehend ausgelegt hat, dass Ferien, die in den Mutterschaftsurlaub fallen, in der unterrichtsfreien Zeit vor- oder nachbezogen werden können. Diese Auslegung verstößt weder gegen das Gebot…