Art. 23 EOG

Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG )

1 Die Artikel 72, 72a und 72b AHVG sind sinngemäss anwendbar.
2 Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestellt aus ihrer Mitte einen Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung. … Dem Ausschuss obliegt die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates. Er hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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