Erwägungen

Das Bundesamt für Sozialversicherungen führte Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn, welches die Rückforderung von zu Unrecht über die Erwerbsersatzordnung (EO) abgerechneten Schutzdiensttagen von zwei Personen durch die Stadt [X.] aufgehoben hatte. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Bundesamts abgewiesen. Die Stadt [X.] hatte für die Versicherten G. (49 Tage) und M. (370 Tage) in den Jahren 2002 bis 2005 zu Unrecht Erwerbsausfallentschädigung über die EO abgerechnet. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn forderte die zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von CHF 67'272.80 von der Stadt [X.] zurück. Das kantonale Versicherungsgericht hob die Rückforderungsverfügung auf, da es die Rückforderung als widersprüchlich zum Vertrauensschutz und Rechtsmissbrauchsverbot erachtete.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Rückforderung grundsätzlich berechtigt ist. Die Stadt [X.] hatte für G. und M. deutlich mehr Diensttage über die EO abgerechnet, als gesetzlich zulässig. Bereits vor Dezember 2005, als das Bundesamt erstmals auf diese Praxis aufmerksam wurde, hätten die zuständigen Durchführungsorgane der Versicherung…