Art. 6 EOG
Kinderzulagen
1 Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden für jedes Kind im Sinne von Abs. 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.
2 Anspruch auf Kinderzulagen besteht für:
- a. die Kinder des Dienstleistenden;
- b. die Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Haushaltungsentschädigung (Art. 4 Abs. 1 lit. b EOG). - Anspruch der Alleinstehenden ohne Kinder: Voraussetzungen0 Zitierungen
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2Grenzen der Zuständigkeit des Richters zur Lückenfüllung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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0 Zitierungen10.06.2010 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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