Sachverhalt
Michael Omlin, geboren 1962, wurde seit seiner Geburt von seinem Großonkel und seiner Großtante väterlicherseits, den Eheleuten Anton Omlin-Ruffiner, aufgenommen und erzogen, die ihn aufgrund ihrer eigenen Kinder nicht adoptieren konnten. Nach dem tödlichen Unfall von Anton Omlin am 5. September 1971 gewährte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Witwe und der Mutter des Versicherten eine Hinterlassenenrente, lehnte jedoch den Antrag auf Rente für das aufgenommene Kind ab (Entscheidung vom 14. Januar 1972).Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Ablehnung des Rentenantrags für das aufgenommene Kind. Es vertrat die Auffassung, dass Art. 85 MVG keine Rente für aufgenommene Kinder vorsieht, sondern nur für eheliche oder anerkannte Kinder des Verstorbenen. Obwohl diese Situation bedauerlich sein mag, handelt es sich nicht um eine Lücke im Recht, die der Richter schließen könnte. Der Gesetzgeber hat bewusst entschieden, aufgenommene Kinder nicht zu den Rentenberechtigten zu zählen, wie die Tatsache zeigt, dass dieser Ausschluss bei der Revision von Art. 85 MVG im Jahr 1952 nicht geändert wurde, obwohl andere Sozialgesetze inzwischen die Rechte aufgenommener Kinder anerkannt hatten.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht war der Ansicht, dass, auch wenn die derzeitige…