Art. 9 FLG
Kinder- und Ausbildungszulagen
1 Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Abs. 1 FamZG berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Abs. 1.
2 Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSG gelten sinngemäss:
- a. Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs);
- b. Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz);
- c. Artikel 8 (Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge);
- d. Artikel 9 (Auszahlung an Dritte);
- e. Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung).
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Art. 5 FLG. - Bei der Prüfung, ob ein hauptberuflich landwirtschaftlicher Erwerb vorliegt, darf der Vermögensertrag nicht berücksichtigt werden (Erw. 1 und 2). - Kostenbeiträge für Rindviehhalter gemäss BG über Kostenbe…4 Zitierungen
-
2Art. 5 FLG: Erwerbliche Kriterien der Eigenschaft als "Kleinbauer" im Hauptberuf. - Entscheidend sind die vorwiegende Tätigkeit und die überwiegende Erwerbsquelle des Leistungsansprechers selber (Abs. 1 und 2). - Lohnei…3 Zitierungen
-
32 Zitierungen
-
4Art. 9 Abs. 3 FLG schliesst nur den Doppelbezug von Kinderzulagen im Sinne dieses Gesetzes aus.2 Zitierungen
-
5Gleichstellung von Mann und Frau; Familien-/Kinderzulage; interkantonale Kollisionsregel; Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren0 Zitierungen
-
60 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
1 Zitierungen
-
1 Zitierungen13.10.2020 · 1 Zitierungen
-
Art. 8 BV (kantonale Familienzulagen)1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.