Sachverhalt
Der Antragsteller, ein selbstständiger Landwirt mit vier minderjährigen Kindern, hat für den Zeitraum vom 1. April 1994 bis 31. März 1996 Familienzulagen für kleine landwirtschaftliche Betriebe in Höhe von 14'160 Schweizer Franken erhalten. Die Ausgleichskasse Luzern hat für diesen Zeitraum eine Neuberechnung vorgenommen und den Betrag der Familienzulagen aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenze um ein Drittel gekürzt. Sie hat auch das Recht für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis 31. März 1997 festgestellt, diesen Betrag mit den in der vorherigen Periode geleisteten Zahlungen verrechnet und vom Antragsteller einen Betrag von 1'872 Franken zurückgefordert.Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob Baukredzinsen als abzugsfähige Passivzinsen gelten und ab welchem Zeitpunkt. Es ist der Ansicht, dass Baukredzinsen grundsätzlich Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Bau des Gebäudes sind und daher als Aufwendungen für den Erwerb oder die Verbesserung von Vermögenswerten und nicht als abzugsfähige Passivzinsen einzustufen sind. Das Bundesgericht ist jedoch der Auffassung, dass im Bereich der Familienzulagen in der Landwirtschaft, die auf der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe basiert, die Baukredzinsen als abzugsfähige Passivzinsen ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Gebäudes angesehen werden sollten, unabhängig vom Zeitpunkt der Konsolidierung des Baukredits.
Daher ist die Ausgleichskasse nicht berechtigt, die zu Unrecht gezahlten Familienzulagen für den Zeitraum vom 1. April 1994 bis 31. März 1996 zurückzufordern.…