Art. 23 EpG

Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung

1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 notwendig ist, eine Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen.
2 Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
  1. a. Er bezeichnet die zuständige Behörde. b. Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. c. Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Subsidiäre Haftung des Kantons für Schaden aus Impffolgen
    · 26.05.2003 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 26.05.2003 · 1 Zitierungen
  • Forderung
    PP220022
    · 08.03.2023 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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