Sachverhalt
Der Kinderarzt Dr. A. verabreichte der am 15. Februar 1994 geborenen X. im Alter von zwei und vier Monaten DTP-, Polio- und Meningitis-Impfungen gemäß den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit. Im Anschluss an die zweite Impfung entwickelte X. schwere gesundheitliche Probleme, die schließlich zu einer 100%igen, dauernden Invalidität führten. Die Mutter von X. klagte daraufhin gegen den Kanton St. Gallen auf Schadenersatz gestützt auf Art. 23 Abs. 3 des Epidemiengesetzes (EpG). Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da die kantonale Haftung nach dieser Bestimmung nur subsidiär greife, wenn der Schaden nicht anderweitig gedeckt sei.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung der Vorinstanzen. Art. 23 Abs. 3 EpG stelle eine allgemeine Haftungsbestimmung dar, wonach die Kantone Impfschäden grundsätzlich zu entschädigen haben, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind. Diese Ausfallhaftung des Kantons trete erst dann ein, wenn die primär Ersatzpflichtigen, wie der behandelnde Arzt oder dessen Haftpflichtversicherung, den Schaden nicht vollständig decken können. Eine solche einschränkende Auslegung…