Art. 32 EpG
Durchsetzung der Massnahmen
Die zuständigen kantonalen Behörden können die von ihnen angeordnete medizinische Überwachung, Quarantäne, Absonderung oder ärztliche Untersuchung zwangsweise durchsetzen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Subsidiäre Haftung des Kantons für Schaden aus Impffolgen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Quarantäne (Covid-19)1 ZitierungenVB.2022.00501· 09.02.2023 · 1 Zitierungen
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VB.2022.005011 Zitierungen26.01.2021 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen26.05.2003 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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