Art. 32 EpG

Durchsetzung der Massnahmen

Die zuständigen kantonalen Behörden können die von ihnen angeordnete medizinische Überwachung, Quarantäne, Absonderung oder ärztliche Untersuchung zwangsweise durchsetzen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Subsidiäre Haftung des Kantons für Schaden aus Impffolgen
    · 26.05.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Quarantäne (Covid-19)
    VB.2022.00501
    · 09.02.2023 · 1 Zitierungen
  • VB.2022.00501
    26.01.2021 · 1 Zitierungen
  • 26.05.2003 · 1 Zitierungen

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