Art. 30 EpG
Grundsatz
1 Eine Massnahme nach den Artikeln 33–38 darf nur angeordnet werden, wenn:
- a. weniger einschneidende Massnahmen, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, nicht ausreichen oder nicht geeignet sind; und b. die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden.
2 Die Massnahme muss erforderlich und zumutbar sein.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Covid-19-Massnahmen; Veranstaltungsverbot; gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeit5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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AN.2021.000154 Zitierungen22.09.2021 · 4 Zitierungen
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Massnahmen zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit4 Zitierungen
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Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich vom 22. September 20213 ZitierungenAN.2021.00010· 16.12.2021 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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