Art. 30 EpG

Grundsatz

1 Eine Massnahme nach den Artikeln 33–38 darf nur angeordnet werden, wenn:
  1. a. weniger einschneidende Massnahmen, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, nicht ausreichen oder nicht geeignet sind; und b. die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden.
2 Die Massnahme muss erforderlich und zumutbar sein.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Covid-19-Massnahmen; Veranstaltungsverbot; gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeit
    · 08.07.2021 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • AN.2021.00015
    22.09.2021 · 4 Zitierungen
  • Massnahmen zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit
    · 08.06.2020 · 4 Zitierungen
  • Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich vom 22. September 2021
    AN.2021.00010
    · 16.12.2021 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.