Sachverhalt

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz erliess am 14. Oktober 2020 eine Verordnung mit Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Diese Verordnung wurde in der Folge mehrfach geändert und beinhaltete unter anderem ein generelles Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 10 bzw. 30 Personen. A. und B. erhoben Beschwerde gegen diese Verordnung beim Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass das in der Verordnung enthaltene generelle Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 10 bzw. 30 Personen eine schwere Einschränkung der Versammlungsfreiheit darstellt. Diese Einschränkung kann jedoch gemäss Artikel 36 der Bundesverfassung zulässig sein, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, einem öffentlichen Interesse dient und verhältnismässig ist.

Das Bundesgericht erachtet die gesetzliche Grundlage im vorliegenden Fall als gegeben, da Artikel 40 des Epidemiengesetzes den Kantonen die Kompetenz verleiht, Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, wie etwa Veranstaltungsverbote, anzuordnen. Auch die Verhältnismässigkeit der Massnahmen sieht das Bundesgericht als erfüllt an. Es anerkennt, dass die Einschränkung von Kontakten zwischen Personen grundsätzlich geeignet ist, die Übertragung von SARS-CoV-2 und damit die Ausbreitung von Covid-19 zu reduzieren. Zudem räumt es den…