Art. 21 FINMAG
1 Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.
2 Sie erörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer Aufsichtstätigkeit sowie aktuelle Fragen der Finanzplatzpolitik.
3 Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das EFD.
4 Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anspruch auf rechtliches Gehör in der Form der Replik in und ausserhalb von Gerichtsverfahren0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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