Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] erhob Beschwerden an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen Sendungen des Schweizer Fernsehens. Die UBI hiess einige Beschwerden gut und wies andere ab. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesgericht und rügte eine Verletzung seines Rechts auf Replik.
Die Beschwerden betreffen Sendungen der "Tagesschau" und "10 vor 10" vom 25. April 2008, 21. Mai 2008, 28. Januar 2009, 18. November 2009, 20. August 2010, 15. September 2010 und 14. Oktober 2010. Der Beschwerdeführer beanstandete die Darstellung von Meinungsumfragen im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen.
Die UBI wies die Beschwerden teilweise ab und hiess sie teilweise gut. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte, die Entscheide der UBI seien aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die UBI zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht besonders berührt ist und daher nicht beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Replik rügt.
Das Bundesgericht führte aus, dass das Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht auf das Verfahren vor der UBI anwendbar ist, da die UBI keine gerichtliche Behörde im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist. Die UBI ist eine Behördenkommission,…