Art. 45 FINMAG
Erteilen falscher Auskünfte
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
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Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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11 Zitierungen
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2Abspaltung; Parteistellung; Tätigkeit als Emissions- bzw0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr3 Zitierungen
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2 Zitierungen30.03.2023 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen14.06.2018 · 2 Zitierungen
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