Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A. wurde von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA angewiesen, die unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die C. SA einzustellen. Die FINMA ordnete zudem die Publikation dieser Unterlassungsanweisung gemäss Art. 34 FINMAG an. A. rügte, diese Publikation habe Strafcharakter und verletze verschiedene Verfahrensgarantien. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Publikation einer Unterlassungsanweisung nach Art. 34 FINMAG keine strafrechtliche Sanktion, sondern eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und eine präventive Massnahme zum Schutz des Publikums darstellt. Sie erfüllt weder das erste "Engel-Kriterium" (Zuordnung der Massnahme zum Strafrecht nach nationalem Recht), noch sprechen die Natur des Vergehens oder dessen Art und Schwere für eine Qualifikation als strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK. Die Publikation dient vielmehr der Herstellung von Markttransparenz als wesentliches Element der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte.

Das Bundesgericht hält weiter fest, dass die…