Art. 41 VwVG
1 Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:
- a. Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
- b. unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
- c. Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;
- d. Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches , soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2 Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Abs. 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.
3 Im Falle von Abs. 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Selbstbelastungsverbot3 Zitierungen
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2Internationale Amtshilfe in Steuersachen; Bussenverfügung1 Zitierungen
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3Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung einer gefundenen Katze mit unbekanntem Halter0 Zitierungen
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40 Zitierungen
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5Ein- bzw0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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3 Zitierungen26.10.2001 · 3 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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