Art. 41 VwVG

1 Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:
  1. a. Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
  2. b. unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
  3. c. Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;
  4. d. Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches , soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2 Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Abs. 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.
3 Im Falle von Abs. 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Selbstbelastungsverbot
    · 25.04.2016 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Internationale Amtshilfe in Steuersachen; Bussenverfügung
    · 20.08.2015 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung einer gefundenen Katze mit unbekanntem Halter
    · 26.11.2024 · 0 Zitierungen
  4. 4
    · 31.01.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Ein- bzw
    · 13.11.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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