Sachverhalt
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) stellte mit Verfügung vom 30. August 2013 fest, dass die Bank X. AG (später: X. Administration AG) aufsichtsrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden US-Kundengeschäft ab 2008 schwer verletzt hatte. Diese Verfügung blieb unangefochten. Gegen den zwischen 2008 und November 2012 amtierenden CEO der Bank, den Beschwerdeführer A., eröffnete die FINMA am 30. September 2013 ein Verwaltungsverfahren. Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 untersagte die FINMA [A.] die Ausübung einer leitenden Stellung bei einem Beaufsichtigten für die Dauer von zwei Jahren (Berufsverbot, Art. 33 FINMAG). Zudem wurde ein Zustimmungserfordernis für die Herausgabe von Informationen aus dem Verfahren sowie eine Strafandrohung bei Zuwiderhandlung festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 30'000.- wurden [A.] auferlegt.
[A.] erhob Beschwerde gegen die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, das mit Teilurteil vom 29. Juni 2015 die Beschwerde gegen das Berufsverbot und die Verfahrenskosten abwies. Gegen dieses Teilurteil reichte [A.] eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, das Teilurteil aufzuheben und festzustellen, dass keine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorgelegen habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht von einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Bank ausgegangen war, ohne diese Frage im Verfahren gegen den Beschwerdeführer bindend festzustellen. Es stellte klar, dass eine Verfügung gegen die Bank nicht automatisch eine Vorfrage für ein gegen den CEO gerichtetes Berufsverbot darstellt, da keine Identität der Parteien vorliegt und materielle Rechtskraft nur inter partes wirkt. Die Vorinstanz habe jedoch die Einwände des Beschwerdeführers, die Bank habe keine schweren Pflichtverletzungen begangen, nicht ausreichend geprüft. Insbesondere seien Beweisanträge, etwa zur Befragung von FINMA-Vertretern, zu Unrecht abgelehnt worden. Dies verletzte die Pflicht zur Berücksichtigung rechtserheblicher Vorbringen (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 49 lit. a VwVG) und führte zu einer formellen Rechtsverweigerung.
Hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung eines Berufsverbots bei Unterlassungen betonte das Gericht, dass eine schwere Pflichtverletzung durch Unterlassung nur vorliegt, wenn eine spezifische Handlungspflicht bestand, die trotz Erkennbarkeit der Risiken nicht erfüllt wurde. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht nach Art. 61 VwVG verletzt, indem sie nicht detailliert dargelegt habe, welche konkreten aufsichtsrechtlichen Pflichten der Beschwerdeführer verletzt haben soll. Ein allgemeiner Hinweis auf unterlassene Risikoanalysen reiche nicht aus, insbesondere da die Durchsetzung ausländischer Rechtsvorschriften (hier: US-Steuerrecht) nicht Aufgabe der FINMA sei (Art. 6 FINMAG).
Zur Frage des Selbstbelastungsverbots (nemo tenetur) führte das Bundesgericht aus, dass das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstelle. Zwar enthalte die Norm auch repressive…