Art. 29 FINMAG
Auskunfts- und Meldepflicht
1 Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2 Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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114 Zitierungen
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212 Zitierungen
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3Gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit, Unterlassungsanweisung, Publikation14 Zitierungen
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Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit, Unterlassungsanweisung, Publikation14 Zitierungen
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Schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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