Art. 29 FINMAG

Auskunfts- und Meldepflicht

1 Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2 Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 31.01.2020 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 30.05.2016 · 12 Zitierungen
  3. 3
    Gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe
    · 28.08.2015 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit, Unterlassungsanweisung, Publikation
    · 05.08.2021 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  • Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit, Unterlassungsanweisung, Publikation
    · 05.08.2021 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  • Schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr
    · 23.04.2018 · 12 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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