Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer: [A.]
- Beschwerdegegnerin: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
Sachverhalt:
- Die [B. AG] mit Sitz in [C.] war von 2015 bis 2019 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckte unter anderem das Veröffentlichen von Finanzinformationen über anerkannte Informationsdienstleistungsunternehmen.
- [A.] schloss am 29. Januar 2016 mit der Gesellschaft einen "Arbeitsvertrag als SRO Verantwortlicher" und einen "Beratungsvertrag" ab, wobei er hauptsächlich für Unternehmensbewertung und Due Diligence zuständig war.
- Die FINMA setzte mit superprovisorischer Verfügung vom 2. November 2017 zwei Untersuchungsbeauftragte bei der Gesellschaft ein und ordnete die Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen und Depots an.
- Mit provisorischer Verfügung vom 21. Dezember 2017 bestätigte die FINMA die superprovisorisch verfügten Massnahmen.
- Mit Verfügung vom 29. August 2018 stellte die FINMA fest, dass [E.] , [F.] , [A.] sowie die Gesellschaft zusammen mit ausländischen Briefkastengesellschaften gruppenweise ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten.
- Die FINMA wies [A.] unter Strafandrohung an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit sowie die entsprechende Werbung zu unterlassen und ordnete die Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung für die Dauer von drei Jahren an.
- Die von [A.] gegen die Verfügung der FINMA erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2020 teilweise gut und präzisierte die Unterlassungsanweisung.
- [A.] reichte eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Unterlassungsanweisung sowie deren Publikation aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Die Beschwerde ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts im Bereich des Finanzmarktrechts. Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist nicht zulässig, da es im Rahmen der Leistungsbegehren darüber befunden werden kann, ob der Beschwerdeführer in schwerer Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen gruppenweise ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhandel betrieben hat.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Das Bundesgericht behandelt diese Rüge vorweg, da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Stellungnahme vom 15. Februar 2018 in den Verfahrensakten fehlt. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2018 sowie mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. August 2018 seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen konnte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
Das Bundesgericht prüft sodann, ob der Beschwerdeführer in verantwortungsvoller Stellung als wesentlicher Akteur einer Gruppe ohne Bewilligung eine…