Art. 59 FMG

Auskunftspflicht

1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug und die Evaluation notwendig sind.
2 Sie haben dem BAKOM regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Angaben einzureichen.
2bis Zu statistischen Zwecken gesammelte oder eingereichte Daten dürfen nur zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn:
  1. a. ein Bundesgesetz dies ausdrücklich erlaubt;
  2. b. die betroffene Person schriftlich zustimmt;
  3. c. dies der Evaluation des Fernmelderechts dient; oder d. dies als Grundlage für notwendige regulierende Entscheide dient.
2ter Das BAKOM kann die Marktanteile veröffentlichen.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

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    · 11.08.1994 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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