Art. 6 FWG
Anlage und Erhaltung
1 Die Kantone sorgen dafür, dass:
- a. Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden;
- b. diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können;
- c. der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist.
2 Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen sie auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Voraussetzungen, unter denen ein Fussgängerstreifen, der Teil eines Fusswegnetzes ist, entfernt werden kann; Vorrang der Sanierung des Streifens0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen09.06.2016 · 2 Zitierungen
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Baurechtlicher Vorentscheid2 Zitierungen
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1 Zitierungen05.07.2012 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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