Art. 6 FWG

Anlage und Erhaltung

1 Die Kantone sorgen dafür, dass:
  1. a. Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden;
  2. b. diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können;
  3. c. der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist.
2 Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen sie auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Voraussetzungen, unter denen ein Fussgängerstreifen, der Teil eines Fusswegnetzes ist, entfernt werden kann; Vorrang der Sanierung des Streifens
    · 14.03.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 09.06.2016 · 2 Zitierungen
  • Baurechtlicher Vorentscheid
    · 01.02.2011 · 2 Zitierungen
  • 05.07.2012 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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