Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Die Politische Gemeinde Niederhelfenschwil (Beschwerdeführerin) wehrte sich gegen die Aufhebung und Entfernung des Fussgängerstreifens Nr. 1375 in Lenggenwil durch das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD/SG) sowie gegen die diesbezüglichen Entscheidungen der Kantonspolizei und des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht behandelte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 14. März 2025 (1C_119/2024).
Sachverhalt:
Im Rahmen der Sanierung der Dorfstrasse in Lenggenwil ordnete die Kantonspolizei St. Gallen am 1. Juni 2021 die Aufhebung des Fussgängerstreifens Nr. 1375 an und entfernte die Strassenmarkierung. Die Gemeinde Niederhelfenschwil focht diesen Entscheid zunächst erfolglos beim Polizeikommando der Kantonspolizei und beim SJD/SG an. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hob den Entscheid teilweise auf und wies die Sache zur erneuten Abklärung zurück. In der Folge führte das SJD/SG Fussgänger- und Fahrzeugzählungen durch und kam in seinem Entscheid vom 3. Juli 2023 zum Schluss, dass der Streifen aufgrund zu geringer Frequentierung ein Sicherheitsrisiko darstelle und dessen Entfernung rechtmässig sei. Das Verwaltungsgericht wies eine weitere Beschwerde der Gemeinde am 16. Januar 2024 ab. Die Gemeinde Niederhelfenschwil erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheide sowie eine Neubeurteilung unter Einbezug neuer Fussgänger- und Verkehrszählungen.
Kernproblem: Die Gemeinde rügte, dass die Vorinstanzen die örtlichen Gegebenheiten nicht ausreichend berücksichtigt und keine angemessenen Ersatzmassnahmen für den entfernten Fussgängerstreifen geprüft hätten. Der Streifen verband das Quartier 'Klosterwis' mit öffentlichen Einrichtungen wie Schulen und einer Bushaltestelle und war Teil des kommunalen Fusswegnetzes. Die Vorinstanzen stützten ihre Entscheidungen massgeblich auf die Nichteinhaltung der Anordnungsvoraussetzungen gemäss der VSS-Norm Nr. 40241, ohne jedoch Ersatzmassnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 FWG zu prüfen oder den Vorrang der Sanierung gemäss Art. 6a Abs. 3 SVG zu beachten.
Erwägungen
Rechtliche Rahmenbedingungen und Prüfung der Vorinstanzen: Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanzen die gesetzlichen Vorgaben des Fuss- und Wanderwegegesetzes (FWG) und des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) korrekt angewendet hatten. Gemäss Art. 7 Abs. 1 FWG müssen bei der Aufhebung von Fusswegnetzen oder Teilen davon angemessene Ersatzmassnahmen durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege vorgesehen werden, wobei die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Der Fussgängerstreifen Nr. 1375 war Teil des kommunalen Fusswegnetzes und verband das Quartier 'Klosterwis' mit öffentlichen Einrichtungen. Die Vorinstanzen hätten daher prüfen müssen, ob Ersatzmassnahmen wie die Verschiebung des Streifens oder die Schaffung alternativer Querungsmöglichkeiten möglich wären, bevor sie die Entfernung anordneten.
Vorrang der Sanierung gemäss SVG: Gemäss Art. 6a Abs. 3 SVG sind Bund, Kantone und Gemeinden verpflichtet, ihr Strassennetz auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen zu analysieren und Massnahmen zu deren Behebung zu erarbeiten. Die Sanierung eines Fussgängerstreifens geht einer Entfernung vor. Die Vorinstanzen hätten daher zunächst prüfen müssen, ob der Streifen saniert werden könnte, bevor sie dessen Entfernung beschlossen. Die unvollständige Aktenlage liess jedoch keine abschliessende Beurteilung zu, ob eine Sanierung möglich gewesen wäre.
Bewertung der Fussgängerfrequenz und Sicherheitsdefizite: Die Vorinstanzen stützten ihre Entscheidungen auf die Nichteinhaltung der Anordnungsvoraussetzungen gemäss der VSS-Norm Nr. 40241, die einen regelmässigen Querungsbedarf von mindestens 100 Fussgängerinnen und…