Art. 15 GSchG
Erstellung und Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen
1 Die Inhaber von Abwasseranlagen, Lagereinrichtungen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger und flüssiges Gärgut sowie von Raufuttersilos sorgen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden. Die Funktionstüchtigkeit von Abwasser- und Düngeraufbereitungsanlagen muss regelmässig überprüft werden.
2 Die kantonale Behörde sorgt dafür, dass die Anlagen periodisch kontrolliert werden.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung0 Zitierungen
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21. Art. 2 GSchG0 Zitierungen
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30 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen15.06.2009 · 3 Zitierungen
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen23.02.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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