Sachverhalt
Am 4. Januar 1967 ereignete sich ein Unfall auf dem Umschlagplatz der Firma Geldner Rheinlager AG in Birsfelden, im Rheinhafen, während der Entladung eines Tankers. Ein Schlauch platzte, wodurch etwa 6 bis 8 Tonnen Öl in den Rhein flossen. Die Firma Geldner Rheinlager AG meldete den Unfall nicht den zuständigen Behörden. Die kantonalen Behörden nahmen daraufhin Maßnahmen, um die Ursache der Verschmutzung zu ermitteln, und berechneten der Firma Geldner Rheinlager AG die Kosten für diese Maßnahmen.
Die Firma legte gegen diese Entscheidung Einspruch ein und argumentierte, dass sie nicht für die Verschmutzung verantwortlich sei und dass die Kosten für die Zwangsmaßnahmen nicht ihr angelastet werden könnten. Das Bundesgericht wurde mit dem Fall befasst und musste entscheiden, ob die Firma Geldner Rheinlager AG für die Verschmutzung verantwortlich war und ob die Kosten für die Zwangsmaßnahmen ihr angelastet werden konnten.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass die Firma Geldner Rheinlager AG für die Verschmutzung verantwortlich war, da sie den Schlauch, der geplatzt war, zur Verfügung gestellt hatte und für seinen Zustand verantwortlich war. Das Gericht befand auch, dass die kantonalen Behörden rechtmäßig gehandelt hatten, als sie Maßnahmen ergriffen, um die Ursache der Verschmutzung zu ermitteln, und die Kosten für diese Maßnahmen der Firma in Rechnung stellten.
Das Gericht wendete die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung (GSchG) an und befand, dass die Firma Geldner Rheinlager AG ein «Störer» im Sinne von Artikel 12 GSchG war. Das Gericht befand auch, dass die Kosten für die Zwangsmaßnahmen der Firma angelastet werden konnten, da sie aufgewendet worden waren, um die Ursache der Verschmutzung zu ermitteln und um Maßnahmen zu ergreifen, um zukünftige Verschmutzungen zu verhindern.
Das Gericht wies die Argumente der Firma zurück, dass sie nicht…