Art. 47 GSchV

Vorgehen bei verunreinigten Gewässern

1 Stellt die Behörde fest, dass ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht erfüllt oder dass die besondere Nutzung des Gewässers nicht gewährleistet ist, so:
  1. a. ermittelt und bewertet sie die Art und das Ausmass der Verunreinigung;
  2. b. ermittelt sie die Ursachen der Verunreinigung;
  3. c. beurteilt sie die Wirksamkeit der möglichen Massnahmen;
  4. d. sorgt sie dafür, dass gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die erforderlichen Massnahmen getroffen werden.
2 Sind mehrere Quellen an der Verunreinigung beteiligt, so sind die bei den Verursachern erforderlichen Massnahmen aufeinander abzustimmen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 10.09.2020 · 2 Zitierungen
  • Gewässerschutz
    · 31.08.2023 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Grundwasserschutzzonen Nutzenbuech-Rüeggetschwil
    · 19.12.2023 · 0 Zitierungen

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