Art. 2 GwG
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt:
- a. für Finanzintermediäre;
- b. für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler);
- c. für Beraterinnen und Berater.
2 Finanzintermediäre sind:
- a. die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG; abis. die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FINIG);
- b. die Fondsleitungen nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. d FINIG; bbis. die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstaben b–d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. c FINIG;
- c. die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 , welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
- d. die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. e FINIG; dbis. die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 (FinfraG); dter. die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Abs. 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; dquater. die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
- e. die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017 (BGS);
- f. die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
- g. die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933 (EMKG).
3 Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
- a. das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
- b. Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
- c. für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
- d. … e. … f. als Anlageberater Anlagen tätigen;
- g. Effekten aufbewahren oder verwalten.
3bis Als Beraterinnen und Berater gelten natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit folgenden konkreten Rechtsvorgängen mitwirken:
- a. Kauf und Verkauf von Grundstücken;
- b. Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland;
- c. Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten;
- d. Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten;
- e. Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.
3ter Als Beraterinnen und Berater gelten zudem natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen.
4 Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
- a. die Schweizerische Nationalbank;
- b. steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
- c. Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
- d. Finanzintermediäre nach Abs. 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Abs. 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
- e. Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Abs. 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt;
- f. Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren ausüben, einschliesslich der Vertretung in Verfahren und der Beratung im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahren, der Abklärung des Sachverhalts, der Beurteilung von Prozessrisiken, der Verhinderung solcher Verfahren und der Durchsetzung der Ergebnisse der Verfahren.
4bis Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes als Beraterinnen und Berater ausgenommen sind von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene oder beaufsichtigte natürliche Personen und juristische Personen für ihre Revisions- und Prüftätigkeit.
4ter In Anbetracht des tiefen Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:
- a. Transaktionen im Zusammenhang mit Grundstücken und Rechtseinheiten infolge Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht oder Schenkung oder bei denen sich untereinander verbundene Personen gemäss Artikel 2 Abs. 2 Bst. a FINIG gegenüberstehen;
- b. Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten mit einem Wert unter fünf Millionen Franken, soweit der Kaufpreis ausschliesslich über dem Gesetz unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird;
- c. Kauf von selbst bewohnten Wohnliegenschaften in der Schweiz oder Kauf von Wohnliegenschaften, die in der Schweiz als Ersatzliegenschaft im Sinne von Artikel 12 Abs. 3 Bst. e des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 dienen;
- d. Übertragung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht an Personen, die diese selbst bewirtschaften wollen;
- e. Übertragung von Grundstücken zwecks Güterzusammenlegung und ähnlichen Vorgängen;
- f. Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und für operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz;
- g. Errichtung von Stiftungen von Todes wegen;
- h. reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit.
5 Der Bundesrat kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter vorsehen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Liquidation eines gesetzwidrig tätigen Finanzintermediärs15 Zitierungen
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214 Zitierungen
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3Umfang der aufsichtsrechtlichen Kompetenzen der FINMA gegenüber den geldwäschereirechtlichen Selbstregulierungsorganisationen13 Zitierungen
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4Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen18.02.2016 · 8 Zitierungen
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Sanktionsverfügung6 Zitierungen
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Neues Reglement eines Casinos - Gesuch um Prüfung und Feststellung als angemessener Mindeststandard6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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