Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer X. (Wechselagent und professioneller Geldkurier) wurde vom Bezirksgericht Zürich am 30. April 2001 wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter Abs. 1 CP) verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil am 27. März 2002 und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 8 Monaten sowie zur Zahlung einer Ersatzforderung von 10.000 CHF an den Staat. X. erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht, die am 27. Oktober 2003 abgewiesen wurde.

Sachverhalt X. transportierte in den Jahren 1995 in etwa 20 Fahrten Bargeld im Gesamtwert von rund 13 Millionen CHF von London in die Schweiz. Das Geld stammte von einem Mitangeklagten Z., der als Geschäftsführer und Hauptaktionär der A. AG fungierte. X. wechselte das Geld in der Schweiz in Schweizer Franken, zahlte es auf ein von ihm beherrschtes Bankkonto ein und leitete es gemäss den Anweisungen von [Z.] weiter – entweder auf Konten der [A. AG] oder an Dritte. X. kannte die Identität der wirtschaftlich Berechtigten an den Geldern nicht und unterließ es, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Stattdessen begnügte er sich mit den Angaben von [Z.], der behauptete, es handle sich um Gelder eines jüdischen Konzerns, Steuerfluchtgelder oder Gelder aus Hotels bzw. Casinos. X. erhielt für seine Dienste Provisionen in Höhe von 3–3,5% des transportierten Betrags.

Erwägungen

Täterkreis nach Art. 305ter Abs. 1 CP: Der Beschwerdeführer rügte, er falle nicht in den Täterkreis des Art. 305ter Abs. 1 CP, da er lediglich als Geldtransporteur tätig gewesen sei. Das Bundesgericht lehnte dies ab und bestätigte, dass X. aufgrund seiner Gesamtaktivitäten – insbesondere dem Wechseln des Geldes, der Einzahlung auf ein eigenes Konto und der Weiterleitung – als Finanzdienstleister zu qualifizieren sei. Die Tätigkeit falle damit in den Anwendungsbereich des Finanzsektors, der durch Art. 305ter CP erfasst wird. Der Täterkreis umfasse nicht nur Banken, sondern auch andere Berufsgruppen wie Treuhänder, Anlageberater oder Geldtransporteure, sofern sie berufsmäßig Finanzgeschäfte tätigen. Die Berufstätigkeit müsse dem Finanzsektor zuzurechnen sein, was hier aufgrund der Marginalie des Artikels («Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften») und der späteren Konkretisierung durch das Geldwäschereigesetz (GwG) bejaht wurde.

Verletzung der Sorgfaltspflicht: X. argumentierte, die gebotene Sorgfalt bei der Abklärung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten sei 1995 noch nicht in gleichem Maße etabliert gewesen wie später. Zudem habe er sich auf die Angaben seines Auftraggebers [Z.] verlassen und eine Unbedenklichkeitsgarantie vorgelegt. Das Bundesgericht wies diese Einwände zurück. Die Pflicht zur Identitätsabklärung bestehe unabhängig von der Herkunft des Geldes und gelte auch bei «sauberen» Vermögenswerten. X. habe als professioneller Geldkurier, der in kurzer Zeit hohe Beträge transportierte, zumindest verpflichtet sein müssen, sich Dokumente zur Identität der wirtschaftlich Berechtigten vorlegen zu lassen. Die bloße Annahme, [Z.] kenne die Berechtigten, reiche nicht aus. Die Vorinstanz hatte zudem festgestellt, dass X. die Identität nicht mit der gebotenen Sorgfalt abgeklärt habe.

Strafbarkeit der Provisionen als Vermögensvorteil: X. bestritt, dass die Provisionen als durch eine strafbare Handlung erlangter Vermögensvorteil im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 CP einzuziehen seien. Er argumentierte, die Geldtransporte selbst seien rechtmäßig gewesen und die Provisionen seien als Entgelt für diese Dienstleistung gezahlt worden. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Art. 305ter Abs. 1 CP…