Art. 3 HasLV
Berechnung des erforderlichen Mindestanteils
1 Die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils erfolgt auf der Grundlage der Rezeptur.
2 Die für die Berechnung massgebenden Feststellungen nach Artikel 48b Abs. 3 MSchG sind in Anhang 1 sowie in der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gemäss Artikel 8 enthalten.
3 Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser von der Berechnung ausgeschlossen. In die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient.
4 Einzelne Naturprodukte und daraus hergestellte Rohstoffe sowie Mikroorganismen, Verarbeitungshilfsstoffe und Zusatzstoffe nach Artikel 2 Abs. 1 Ziffern 22–24 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) können bei der Berechnung vernachlässigt werden, wenn sie:
- a. weder namensgebend noch relevant für die wesentlichen Produkteigenschaften des Lebensmittels sind; und b. gewichtsmässig vernachlässigbar sind.
5 Enthält die Rezeptur Halbfabrikate, so können diese wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung einbezogen werden. Sie sind zu 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2023.002561 Zitierungen13.06.2024 · 1 Zitierungen
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Lebensmittelpolizeiliche Massnahmen0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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