Sachverhalt
Das Einzelunternehmen [B.] , vertreten durch [A.] , vertreibt die Produkte "Swiss Soya-Drink Original" und "Swiss Soya-Drink Naturel/Naturale". Zur Kennzeichnung dieser Produkte werden Elemente mit Bezug zur Schweiz verwendet, darunter der Begriff "Swiss", die Schweizer Flagge sowie eine Abbildung des Matterhorns.
Mit Verfügung vom 11. April 2022 ordnete das Kantonale Labor Zürich (KLZH) an, dass die genannten Produkte in der bisherigen Aufmachung nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, da die Kennzeichnungselemente mit Bezug zur Schweiz als täuschend eingestuft wurden. Gegen diesen Entscheid reichte [A.] eine Einsprache ein, die das KLZH mit Entscheid vom 17. Mai 2022 abwies. Gegen diesen Einspracheentscheid rekurrierte [A.] bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, welche den Rekurs mit Entscheid vom 6. April 2023 abwies. Die Gesundheitsdirektion verpflichtete [A.] zudem, dem KLZH innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheid mitzuteilen, welche Massnahmen ergriffen werden, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, und verbot die Produkte nach Ablauf von fünf Monaten ab Rechtskraft in der bisherigen Form in Verkehr zu bringen.
[A.] erhob gegen den Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 13. Juni 2024 abwies. Gegen dieses Urteil reichte [A.] eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Eventualiter wurde die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beantragt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Diese wurde frist- und formgerecht eingereicht und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert, und es liegen keine Ausschlussgründe nach Art. 83 BGG vor. Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde ein.
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den Herstellungsprozess der strittigen Getränke nicht korrekt erfasst und damit gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot sowie gegen die Voraussetzungen für eine schweizerische Herkunftsangabe verstossen. Das Bundesgericht stellte klar, dass es sich bei diesen Rügen um Rechtsfragen handelt, die keine neuen Sachverhaltsfeststellungen erfordern. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt hinreichend festgestellt und die relevanten Rechtsfragen korrekt beurteilt.
Der Beschwerdeführer beanstandete zudem, die Vorinstanz habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen, indem sie keinen Augenschein in seinem Betrieb oder eine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Das Bundesgericht führte aus, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt wird und kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht. Zudem sei die Vorinstanz berechtigt gewesen, auf eine öffentliche Verhandlung zu verzichten, da die Streitigkeit ohne Weiteres aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden konnte. Eine antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz war nicht willkürlich und daher nicht zu beanstanden.
In der Sache prüfte das Bundesgericht, ob die Aufmachung der Produkte gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot (Art. 18 LMG) verstösst. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Kennzeichnungselemente geeignet sind, bei durchschnittlichen Konsumenten den Eindruck zu erwecken, es handle sich um Schweizer Produkte. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Aufmachung der Produkte bei einem durchschnittlichen Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft der Rohstoffe wecken kann. Zudem…