Art. 45 HRegV
Inhalt des Eintrags
1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
- a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft handelt;
- b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
- c. der Sitz und das Rechtsdomizil;
- d. die Rechtsform;
- e. das Datum der Statuten;
- f. falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
- g. der Zweck;
- h. die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
- i. gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
- j. falls ein Partizipationskapital ausgegeben wird: die Höhe und die Währung dieses Partizipationskapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;
- k. im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen: die damit verbundenen Vorrechte;
- l. bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
- m. falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;
- n. die Mitglieder des Verwaltungsrates;
- o. die zur Vertretung berechtigten Personen;
- p. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem der Verzicht gilt (Art. 62 Abs. 2);
- q. falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
- r. das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
- s. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre;
- t. bei Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet sind;
- u. ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
2 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen:
- a. die Sacheinlage unter Angabe des Datums des Vertrags, des Gegenstands und der dafür ausgegebenen Aktien;
- b. … c. die Verrechnung unter Angabe des Betrages der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die dafür ausgegebenen Aktien;
- d. der Inhalt und der Wert der besonderen Vorteile gemäss näherer Umschreibung in den Statuten.
3 …
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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11. Art. 97 ff13 Zitierungen
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2Firma; Bewilligung einer nationalen oder territorialen Bezeichnung (Art. 944 OR, Art. 45/46 HRegV). 1. Nationale oder territoriale Bezeichnung oder blosse Sachbezeichnung? Massgebend ist der Eindruck, den die Firma, als…8 Zitierungen
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3Handelsregister, nationale Bezeichnung in einer Firma; Art. 944 Abs. 2 OR, Art. 45 Abs. 1 und 2 HRegV6 Zitierungen
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4Handelsregister, territoriale Bezeichnung in einer Firma. 1. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1). 2. Die Weigerung des eidg5 Zitierungen
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5Handelsregister; nationale Bezeichnung in einer Firma; Art. 944 Abs. 2 OR, Art. 45 HRegV3 Zitierungen
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6Nationale Bezeichnung im Namen einer Genossenschaft, Art. 45 HRegV3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZSU.2026.980 ZitierungenZSU.2026.98· 21.05.2026 · 0 Zitierungen
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Arbeitsrechtliche Forderung0 ZitierungenLA220025· 27.09.2023 · 0 Zitierungen
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Forderung0 ZitierungenHG160182· 27.06.2019 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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