Art. 45 HRegV

Inhalt des Eintrags

1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
  1. a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft handelt;
  2. b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
  3. c. der Sitz und das Rechtsdomizil;
  4. d. die Rechtsform;
  5. e. das Datum der Statuten;
  6. f. falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
  7. g. der Zweck;
  8. h. die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
  9. i. gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
  10. j. falls ein Partizipationskapital ausgegeben wird: die Höhe und die Währung dieses Partizipationskapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;
  11. k. im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen: die damit verbundenen Vorrechte;
  12. l. bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
  13. m. falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;
  14. n. die Mitglieder des Verwaltungsrates;
  15. o. die zur Vertretung berechtigten Personen;
  16. p. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem der Verzicht gilt (Art. 62 Abs. 2);
  17. q. falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
  18. r. das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
  19. s. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre;
  20. t. bei Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet sind;
  21. u. ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
2 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen:
  1. a. die Sacheinlage unter Angabe des Datums des Vertrags, des Gegenstands und der dafür ausgegebenen Aktien;
  2. b. … c. die Verrechnung unter Angabe des Betrages der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die dafür ausgegebenen Aktien;
  3. d. der Inhalt und der Wert der besonderen Vorteile gemäss näherer Umschreibung in den Statuten.
3 …

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    1. Art. 97 ff
    · 11.10.1960 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Firma; Bewilligung einer nationalen oder territorialen Bezeichnung (Art. 944 OR, Art. 45/46 HRegV). 1. Nationale oder territoriale Bezeichnung oder blosse Sachbezeichnung? Massgebend ist der Eindruck, den die Firma, als…
    · 15.06.1965 · 8 Zitierungen
  3. 3
    Handelsregister, nationale Bezeichnung in einer Firma; Art. 944 Abs. 2 OR, Art. 45 Abs. 1 und 2 HRegV
    · 18.10.1966 · 6 Zitierungen
  4. 4
    Handelsregister, territoriale Bezeichnung in einer Firma. 1. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1). 2. Die Weigerung des eidg
    · 02.02.1971 · 5 Zitierungen
  5. 5
    Handelsregister; nationale Bezeichnung in einer Firma; Art. 944 Abs. 2 OR, Art. 45 HRegV
    · 10.12.1968 · 3 Zitierungen
  6. 6
    Nationale Bezeichnung im Namen einer Genossenschaft, Art. 45 HRegV
    · 18.10.1966 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZSU.2026.98
    ZSU.2026.98
    · 21.05.2026 · 0 Zitierungen
  • Arbeitsrechtliche Forderung
    LA220025
    · 27.09.2023 · 0 Zitierungen
  • Forderung
    HG160182
    · 27.06.2019 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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